Die GEMA (Gesellschaft für musikalische Aufführungs- und mechanische Vervielfältigungsrechte) wurde zum Schutz der Urheberrechte von Komponisten und Textdichtern gegründet. Sie hat die Rechtsform eines wirtschaftlichen Vereins und verwaltet treuhänderisch die Urheberrechte ihrer Mitglieder.
Nach dem Urheberrechtsgesetz hat jeder Komponist oder Texter das Urheberrecht an seinen selbst verfassten Werken. Niemand darf Songs oder Texte einfach auf Platte veröffentlichen, im Radio senden oder in veränderter Form live aufführen, ohne dafür zuvor die Genehmigung des geistigen Erfinders (Urhebers) erhalten zu haben. Das Urheberrecht gilt immer, ganz unabhängig von einer Mitgliedschaft bei der GEMA.
Ist ein Urheber aber GEMA-Mitglied und hat seine Titel dort angemeldet, so kann er über die GEMA Tantiemen erhalten, wenn seine Songs öffentlich aufgeführt oder vervielfältigt werden.
Dabei spielt es keine Rolle, ob er die Lieder selbst veröffentlicht oder dies einem Dritten genehmigt. Zudem kann ein GEMA-Mitglied im Streitfall – gegebenenfalls sogar vor Gericht – sicherlich leichter sein Urheberrecht an einem Song beweisen, sofern er angemeldet ist. Die GEMA ist also Mittler zwischen Urhebern und Rechteverwertern, zum Beispiel Plattenfirmen und Radiosendern.
Mitgliedschaft in der GEMA
Jeder Komponist, der einen selbst komponierten Song veröffentlicht hat, kann Mitglied der GEMA werden. Texter, die keine Melodien komponieren, werden nicht aufgenommen. Der GEMA können nur Einzelpersonen, aber keine ganze Band beitreten.
Um mit der GEMA den sogenannten „Berechtigungsvertrag“ abschließen zu können, muss man einen Aufnahmeantrag ausfüllen und zusammen mit einer Aufnahmegebühr sowie einer jährlichen Mitgliedsgebühr an die GEMA senden. Den Aufnahmeantrag sowie natürlich weitere Informationen erhält man bei einer der GEMA-Adressen in der Bayreuther Straße 37–38 in 10787 Berlin, Tel. 030 21245-00, oder in der Rosenheimer Straße 11 in 81667 München, Tel. 089 48003-00.
Es gibt drei verschiedene Arten der Mitgliedschaft bei der GEMA:
- Die angeschlossene Mitgliedschaft
- Die außerordentliche Mitgliedschaft
- Die ordentliche Mitgliedschaft
Anmelden der Songs
Mit einem Anmeldebogen für Originalwerke, den man von der GEMA erhält, werden die einzelnen Lieder angemeldet. Folgende Angaben müssen dabei gemacht werden:
- Songtitel
- Musikstil
- Art der Besetzung
- Spieldauer
- Namen und Mitgliedsnummern der Komponisten, Textdichter, Bearbeiter und Verleger
Zu jedem angemeldeten Lied erhält man dann nach einiger Zeit einen Datenbankauszug, der die Anmeldung und deren Angaben bestätigt. Es ist zu empfehlen, alle Songs anzumelden, die bereits veröffentlicht wurden oder in absehbarer Zeit aufgeführt werden.
Ein Werk wird übrigens erst 70 Jahre nach dem Tod seines Urhebers GEMA-frei. Bis dahin erhalten dessen Erben etwaige Tantiemen-Ausschüttungen.
Aufführungen bei Live-Auftritten
Werden bei einem Live-Auftritt Lieder gespielt, die nicht GEMA-frei sind, so ist der Veranstalter dazu verpflichtet, dies der GEMA mitzuteilen. Die GEMA erhebt dafür beim Veranstalter eine Gebühr, die anhand der Größe des Saales und des Eintrittspreises jedes Mal neu berechnet wird.
Nach dem Konzert hat der Veranstalter eine Playlist der aufgeführten Songs an die Gesellschaft zu schicken. Diese muss natürlich die Band ausfüllen. Die Urheber der Stücke (also gegebenenfalls die Bandmitglieder selbst) erhalten dann mit der GEMA-Abrechnung im Frühjahr des Folgejahres ihre Tantiemen für Aufführungsrechte ausgeschüttet, sofern sie Mitglied sind.
Vervielfältigung eines Tonträgers
Lässt ein Label oder eine Band seine oder ihre Songs auf CD oder Platte vervielfältigen, so ist auch dafür eine Gebühr an die GEMA zu entrichten, sofern die Songs dort gemeldet sind. Dafür muss der Tonträgerhersteller zunächst einen Meldebogen ausfüllen. Hierin werden unter anderem Angaben über den Tonträgerverwendungszweck, die Auflage und die Listenabgabepreise für den Einzelhandel sowie den Endverbraucher gemacht. Daraus werden dann die zu zahlenden GEMA-Gebühren berechnet.
Sendung in Rundfunk und Fernsehen
Die Rundfunkredakteure müssen Listen mit den gesendeten Titeln ausfüllen und der Sender zahlt entsprechende Gebühren an die GEMA. Bei sehr kleinen Regionalsendern gibt es Sonderregelungen. Die Höhe der GEMA-Ausschüttung für Komponist und Texter hängt von der Reichweite des Senders ab.
Ausschüttung der Tantiemen
Die Tantiemen für die Aufführungen der Songs bei Live-Auftritten schüttet die GEMA im März des Folgejahres aus. Aus dem mechanischen Vervielfältigungsrecht (Ton- und Bildtonträgerherstellung) weist der GEMA-Kontoauszug dann die Einnahmen aus Radio- und Fernsehsendungen des Vorjahres und im September aus, wobei sich Texter und Komponist den Betrag bei Fernsehausstrahlung und Tonträgervervielfältigung teilen. Der Komponist bekommt etwa zwei Drittel und der Textdichter nur ein Drittel der Tantiemengelder bei Live-Aufführungen und Rundfunkausstrahlungen, sofern dies nicht die gleiche Person ist. Sind die Songs bei einem Musikverlag verlegt worden, so erhält der Verlag 40 Prozent der Tantiemen, die restlichen 60 Prozent teilen sich Komponist und Texter je zur Hälfte. |